1. Zahlung des Charterpreises
Sofern im Chartervertrag nichts anderes bestimmt ist, hat der Mieter (Charterer)
100,-- Euro bei Abschluss des Chartervertrages anzuzahlen.
Die Anzahlung ist auf das Konto: xxx mit Angabe des Namens und Miettages zu leisten.
Der restliche Charterpreis ist spätestens 1 Wochen vor Übergabe des Charterobjektes auf das Konto des Vercharterers zu überweisen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vercharterter berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, geleistete Anzahlungen gehen dem Kunden verloren. Nimmt der Kunde das Charterobjekt nicht, oder nicht fristgerecht ab, hat er den vereinbarten Charterpreis zu entrichten.
2. Übergabe des Chartergegenstandes
Bei der Übergabe des Charterobjektes wird dieses vom Vercharterer und dem Kunden eingehend auf den ordnungsgemäßen Zustand untersucht. Es wird ein Übergabeprotokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Hierdurch wird der technisch mängelfreie Zustand des Charterobjektes bestätigt. Der Kunde hat nachzuweisen, dass er im Besitz aller für den Betrieb des Charterobjektes erforderlichen Erlaubnisscheine ist. Außerdem hat er zu versichern, dass er die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen des Bootes besitzt. Eine einmalige Einweisungsfahrt mit Ankern und Reviererklärung ist obligatorisch und wird beim ersten Chartern mit 35,00 € berechnet.
3. Benutzung des Chartergegenstandes
Bei der Benutzung des Bootes sowie des Trailers hat der Mieter die gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Anordnungen, etc. zu beachten. Die Benutzung des Charterobjektes erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Der Kunde verpflichtet sich, am Einsatzort die örtlich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und sich zu versichern, dass die Formalitäten im Bezug auf An- und Abmeldung des Charterobjektes durchgeführt werden. Der Vercharterer weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass beim ADAC Wassersport Informationsmaterial besorgt werden kann. Das Boot darf von dem Kunden nicht vermietet oder verliehen werden. Teilnahme an Wettfahrten ist untersagt. Der Charterer darf das Boot nur für Fahrten auf dem Rhein verwenden. Bei Fahrten außerhalb entfällt der Versicherungsschutz für das Boot. Der Kunde ist in diesem Falle zum Ersatz des sich hieraus ergebenden Schadens verpflichtet.
Als Treibstoff für den Bootsmotor darf nur Normalbenzin oder Superbenzin und als Motorenöl nur spezielles Öl verwendet werden. Der Kunde verpflichtet sich vor jedem Fahrtantritt die erforderlichen Kontrollen an Bord und Maschine durchzuführen um Schäden zu vermeiden.
Die Trailerräder – Bremsanlage und Radlager – dürfen nicht ins Salzwasser gefahren werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde für Folgeschäden verantwortlich.
4. Unterhalt des Chartergegenstandes
Während der Charterzeit gehen sämtliche Betriebskosten zu Lasten des Kunden. Ebenso ist der Kunde verpflichtet, das Charterobjekt in ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Bei erforderlichen Reparaturen hat der Kunde den Vercharterer zu unterrichten und Weisungen einzuholen. Ein Ausfall der Gebrauchsmöglichkeit des Bootes sowie des Trailers während der Charterzeit berechtigt den Kunde nicht zur Geltendmachung von Schadensersatz bzw. Minderungsansprüchen, es sei denn, der Ausfall ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vercharterer zurückzuführen. Regressansprüche sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Kunde per eingeschriebenen Brief an den Vercharterer zu stellen.
5. Versicherung
Der Vercharterer schließt für das Boot eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme bis zu 3 Millionen Euro ab. Diese Versicherung deckt nur Personen und Sachschäden Dritter, nicht aber Unfallschäden, die an Bord befindlichen Personen oder an Bord gebrachte Gegenstände erleiden. Schäden die aus dem Ziehen von Wasserski, Kneeboard, Tube u.ä. erleiden, hat der Charterer selbst zu tragen, ebenso wie ein daraus resultierender Vermietausfall. Zusätzlich ist das Boot mit 1000,- € Selbstbeteiligung kaskoversichert.
Die Selbsbeteiligung ist bei der Anmietung des Bootes in bar als Kaution zu hinterlegen, oder vorab auf das vom Vercharterer genannte Konto zu überweisen.
Diese Versicherung deckt Schäden am Charterobjekt mit Ausnahme von Antriebsschäden durch Stranden, sowie Schäden und Verluste von losen Ausrüstungsgegenständen (Anker, Fender,ect.).
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Vollkaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht eintritt. Fälle grober Fahrlässigkeit liegen namentlich vor bei Alkoholisierung des Bootsführers und / oder des verantwortlichen Bootsführers, Überlassen des Bootes an Unbefugte, Betrieb des Charterobjektes unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften und ungenügende Sicherung des Bootes und Trailers gegen Diebstahl und Beschädigungen. Bei einem verschuldeten Schadensfall durch den Kunde hat dieser die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung in Höhe von 1000,- €, sowie
sonstige nicht von der Vollkaskoversicherung gedeckten Schadenspositionen zu bezahlen. Bei einem fahrlässig herbeigeführten Schadensfall kann der Charterer über die Selbstbeteiligung hinaus für nichtversicherte Folgeschäden wie Charterausfall und ähnlichen haftbar gemacht werden.
6. Rückgabe des Chartergegenstandes
Der Kunde ist zur pünktlichen Rückgabe des Charterobjektes an den Vercharterer an dessen Geschäftssitz verpflichtet. Bei verspäteter Rückgabe ist er verpflichtet, den ursprünglich vereinbarten Charterpreis anteilig bezogen auf die Überschreitung der Charterzeit als Nutzungsentschädigung zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vercharterer vor. Beabsichtigt der Kunde das Charterobjekt über die vereinbarte Zeit hinaus zu nutzen, so hat er hierzu die Zustimmung des Vercharterers einzuholen. Erhält er diese Zustimmung nicht, ist das Charterobjekt fristgerecht zurückzugeben. Der Kunde hat das Boot mit Trailer in Ordnungsgemäßen und gereinigtem Zustand zurückzugeben, ansonsten wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 95,-- Euro erhoben. Bei der Übergabe wird das Boot sowie der Trailer eingehend von den Parteien untersucht und ein Rückgabeprotokoll erstellt. Der Kunde haftet für Schäden, die bei der Rückgabe festgestellt werden und nicht im Übergabeprotokoll festgehalten sind. Deren Höhe wird, falls erforderlich, durch einen Sachverständigengutachter ermittelt. Die Schadensersatzpflicht des Kunden besteht unabhängig Erstattungspflichtigen Dritter (beispielsweise des Schädigers oder einer Versicherung) bis zur vollständigen Begleichung der Ansprüche des Vercharterers. Die Kaution bzw. Selbstbeteiligung wird in diesen Fällen bis zur Begleichung des Schadens nicht an den Kunden zurückbezahlt.
7. Sonstiges
Kann eine fristgerechte Übergabe des Charterobjektes zum vertraglich bestimmten Termin aus Gründen, die der Vercharterer nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen, ist der Vercharterer berechtigt, dem Kunden innerhalb einer Frist von 48 Stunden einen gleichwertigen Ersatz für das Charterobjekt zur Verfügung stellen. Ist der Vercharterer hierzu nicht in der Lage, so kann der Kunden die Aufhebung des Chartervertrages und die Rückerstattung bereits bezahlter Beträge verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vercharterer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Kunde verpflichtet sich, eine Rücktransportversicherung für seinen PKW abzuschließen. Dies sorgt für die Rückschaffung des Fahrzeuges nebst Trailer in den Fällen, in denen das Gespann fahruntüchtig liegen bleibt. Für die entsprechende zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs sowie für den einwandfreien technischen Zustand der Anhängevorrichtung des Zugfahrzeugs ist der Kunde allein verantwortlich.
Pro Chartertag werden 6 Motorbetriebsstunden als Tagesleistung zu Grunde gelegt, Mehrstunden werden mit 20,-€ pro Stunde verrechnet.
Bei Missachtung der örtlichen Bestimmungen, insbesondere der Geschwindigkeitsbegrenzungen in Hafenanlagen, Seegebieten oder den Seitenarmen des Rheins ist der Vercharterer zur sofortigen Beendigung des Chartervertrages berechtigt. Eine Erstattung bereits gezahlter Chartergebühren erfolgt nicht. Das evtl. anfallende Bußgeld muß vom Mieter gezahlt werden.
8. Schlussbestimmungen
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder eines Teiles hiervon soll dasjenige als vereinbart gelten, was dem von den Parteien beabsichtigtem Zweck am nächsten kommt.
Die jeweils für ein Kalenderjahr gültige Preisliste, das Übergabe / Rückgabeprotokoll sowie die Hinweise für Charter sind Bestandteil des Chartervertrages.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Darmstadt
Zuletzt bearbeitet: 14.06.2010